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Diese Einkaufsbedingungen gelten für den
gesamten Geschäftsverkehr mit den Lieferanten
oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam
„Lieferant“ genannt), auch wenn sie
bei späteren Aufträgen nicht erwähnt
werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere
bei der Annahme der Bestellung oder in einer Auftragsbestätigung
auf eigene Geschäftsbedingungen verweist,
es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie
von uns schriftlich abgefasst und vom Lieferanten
innerhalb einer Frist von zwei Tagen schriftlich
bestätigt wurde. Mündlich oder fernmündlich
erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich,
wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung
einer schriftlichen Bestellung bestätigt
haben. Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte
Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift
rechtsverbindlich.
Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen
inkl. Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der
Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an,
dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen
Pläne über Art und Ausführungen
und Umfang der Leistungen unterrichtet hat. Bei
offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und
Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen,
Zeichnungen und Plänen besteht für uns
keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet,
uns über derartige Fehler in Kenntnis zu
setzen, sodass unsere Bestellung korrigiert und
erneuter werden kann. Dies gilt auch bei fehlerhaften
Unterlagen oder Zeichnungen.
Abweichungen in Quantität und Qualität
gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung
und spätere Vertragsänderungen gelten
erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich an unsere Lieferanten gegeben haben
.
Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Vorrichtungen
oder ähnliches sowie Fertigprodukte, Halbfertigprodukte,
Grundmaterial die oder das von uns überlassen
oder in unserem Auftrag her.- beigestellt werden,
bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte
nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Genehmigung geliefert werden und auch nicht für
Produkte anderer Kunden verwendet werden. Vorbehaltlich
anders lautender Vereinbarungen sind im Einzelfall
und auf besonderer schriftlicher Aufforderung
unverzüglich beigestellte Zeichnungen, Werkzeuge,
Muster, Modelle, Vorrichtungen sowie Fertigprodukte,
Halbfertigprodukte, Grundmaterial, DXF, DWG ect.
an uns zurückzugeben.
Für Wertminderung oder Verlust haftet der
Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände,
die mit dem beigestellten Material hergestellt
werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser
Eigentum. Der Lieferant bewahrt diese Gegenstände
für uns, im Kaufpreis sind die Kosten für
die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände
und Materialien enthalten.
Die vereinbarten Lieferfristen und – termine
sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung.
Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin
muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle
eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu
erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich
mitzuteilen und unsere Entscheidung über
die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.
Kommt ein Lieferant in Verzug, so haben wir nach
Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5
% des Nettobestellwertes pro angefangener Woche,
höchstens 5 % des Nettobestellwertes und/oder
der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die verwirkte Vertragsstrafe
wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen,
dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
entstanden ist.
Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme
nicht verpflichtet. Gleiches gilt hinsichtlich
nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder
Mehrlieferungen. Ggfs. sind wir berechtigt, die
Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden
oder bei Dritten einzulagern.
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten
spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle.
Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen,
so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene
Beförderungsart zu wählen, sonst die
für uns günstigste Beförderungs-
und Zustellart.
Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere
Empfangsstelle auf uns über.
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise
etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung
zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant
hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen
und darauf zu achten, dass durch die Verpackung
die Ware vor Beschädigungen geschützt
ist. Bei Rücksendungen sind mindestens 2/3
des berechneten Wertes gutzuschreiben.
Lieferscheine und Packzettel werden durch OrgaPlan
erstellt und sind vor Auslieferung vom Lieferanten
anzufordern.
Bei Frachtsendungen ist eine Versandanzeige 2
Tage vor Versand der Ware gesondert an OrgaPlan
zu übermitteln.
Wenn nicht ausdrücklich anderes festgelegt,
sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern
der Lieferant seine betreffenden Preise nicht
allgemein herabsetzt.
Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren
Preise und Bedingungen einräumen als anderen
Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber
im konkreten Fall oder gleichwertige Voraussetzungen
bieten.
Rechnungen sind für jede Bestellung in zweifacher
Ausfertigung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt
erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien
Ware bzw. vollständiger mängelfreier
Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen
gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen,
die durch unrichtige oder unvollständige
Rechnungen entstehen, beeinträchtigen Skontofristen.
Die gesetzlich Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
Wir bezahlen sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30
Tagen netto, Rechnungserhalt.
Forderungen des Lieferanten an uns dürfen
nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen
erfolgen nur an den Lieferanten. Bei Vorausabtretungen
an Warenlieferanten im Rahmen von Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen
gilt unsere Zustimmung als erteilt.
Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung,
dass die Ware einschl. Aufmachung und Auszeichnung
unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung
bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht
nach dem jeweiligen Stand der Technik und den
gesetzlichen Vorschriften (z. B. der Arbeitssicherheit
und des Umweltschutzes) ausgeführt. Bei Lieferung
fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit
zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben.
Kann der Lieferant diese nicht durchführen
und kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung
nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt,
die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken
sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden
Fällen sind wir berechtigt, nach Berichtigung
des Lieferanten die Nachbesserung selbst vorzunehmen
oder durch einen Dritten ausführen zu lassen,
Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt
bzw. für den von ihm durchgeführten
Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf
von 24 Monaten nach Lieferung und Abnahme.
Mängelrügen gelten im Sinne der §§
377, 378 HGB als rechtzeitig erfolgt, wenn offene
Fehler binnen drei Wochen nach Montage oder Verarbeitung
der Ware, verborgene Fehler innerhalb von drei
Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt
werden
Soweit vorstehend nichts anderes geregelt, richtet
sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen
Vorschriften.
Für Fehler an der Ware, die auf Verschulden
des Lieferanten zurückzuführen sind,
stellt dieser uns von der daraus resultierenden
Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst
auch unmittelbar haften würde.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine
Lieferungen und ihrer Verwertung durch uns keine
Patent- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von
allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher
Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der
Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen
Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden
sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt
hat und nicht weiss oder im Zusammenhang mit den
von ihm hergestellten Erzeugnisses nicht wissen
kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
Zeichnungen, Stücklisten, Beschreibungen,
Foto’s, Movies, Firmennamen und Logos dürfen
nicht ohne schriftliche Zustimmung für den
externen Gebrauch verwendet werden.
Der Auftragnehmer unterlässt es für
die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung,
innerhalb europäischer Staaten in Konkurrenz
zum Auftraggeber zu treten.
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen
bzw. Handelsbeschränkungen auf Grund einer
Änderung der politischen Verhältnisse
sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen,
Betriebseinschränkungen und ähnliche
Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung
unmöglich oder unzumutbar machen, gelten
als höhere Gewalt und befreien uns für
die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht der
rechtzeitigen Abnahme.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber
zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treue
und Glauben anzupassen.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen
und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen
und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten
und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz
im Ausland hat, deutsches Recht unter Einschluss
der Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen. Der Erfüllungsort für
die Lieferung und Leistung ist die Empfangsstelle.
Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist
unser Hauptsitz. Sofern der Lieferant Vollkaufmann
ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch
an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
Wir weisen unsere Lieferanten darauf hin, dass
wir ausschließlich zu Geschäftszwecken
ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung entsprechen den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und
weitergeben.
Stand 21.03.2007
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