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Unsere Auftragsbedingungen gelten ausschliesslich.
Von unseren Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen
des Auftraggebers haben keine Gültigkeit
und verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende
Regelungen bedürfen der Schriftform.
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir
können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb
von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung
annehmen oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise frei Haus.
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen
ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig,
falls nichts anderes vereinbart wurde. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank
zu fordern. Können wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen.
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen
mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als
vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen auf Grund von Tarifverträgen
oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des
vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber
ein Kündigungsrecht. Ist der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eines öffentlich rechtlichen
Sondervermögen, sind Preisänderungen
gemäß der vorgenannten Regelung zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
Die Angebotspreise verstehen sich ohne gesetzliche
Mehrwertsteuer. Sie werden mit etwaigen Logistikkosten
(Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung etc.)
beaufschlagt, vorbehaltlich einer anderweitigen
schriftlichen Regelung.
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem
erteilten Auftrag zurück, können wir
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen 10
% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber
ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist
oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben wird.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Massnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen,
z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in
der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert
sich entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen
und Hindernisse.
Lieferfristen sind nur dann gültig und verbindlich,
wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich
bestätigt werden.
Geraten wir in Verzug, so ist uns zunächst
eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu gewähren.
Nach fruchtlosem Fristablauf der Nachfrist kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Unsere Schadensersatzpflicht ist im Falle des
Verzuges und im Falle leichter Fahrlässigkeit
auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens
begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bestehen nur, wenn der Vertrag auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen
Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile
für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag
vor. Der Auftraggeber darf die Gegenstände
während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes
weder verpfänden, verleihen noch übereignen
bzw. sicherheitshalber übereignen. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme,
sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache,
liegt kein Rücktritt vom Vertrag sofern nicht
die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden oder dies ausdrücklich schriftlich
erklärt wird.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich
ggfs. unter Vorlage des Pfändungsprotokolls
schriftlich zu benachrichtigen.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer
juristischen Person oder einem öffentlich
rechtlichem Sondervermögen gilt darüber
hinaus Folgendes:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber
vereinbarten Kaufpreises (einschl. Mehrwertsteuer)
ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräusserung
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob
die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen
ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäss nachkommt und nicht in Zahlungsverzug
gerät. Ist dies jedoch der Fall, können
wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch
den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Besteller verwahrt das Miteigentum für
uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben,
als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Mängelrügen sind nach Erhalt der Ware
in schriftlicher Form und auf dem Wege der schnellsten
Nachrichtenübermittlung mitzuteilen, spätestens
jedoch binnen 24 Stunden. Abweichungen, Beschädigungen
oder Verlust sind sofort bei der Zustellung bzw.
Aushändigung durch den Auslieferer bescheinigen
zu lassen. Geschieht dies nicht, ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, so
sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des
Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im
Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht werden.
Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder
sind wir zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert
sich diese über angemessene Fristen hinaus,
aus Gründen die wir zu vertreten haben, so
ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
Darüber hinausgehende Ansprüche des
Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche
einschl. entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden
des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Vorstehend Haftungseinschränkung gilt nicht,
soweit Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Sie gilt
auch dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche
geltend macht.
Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig
verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren
Schaden begrenzt.
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist
ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung,
es sei denn, dass die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem
Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser
Geschäftssitz.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das
für unseren Hauptsitz zuständig ist.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers
zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller
seinen Firmensitz im Ausland hat.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden,
so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Mündliche oder sonstige Abreden sind nur
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
Abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Stand 21.03.2007
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